Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht: "Art.
3 Gleichheit vor dem Gesetz:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Keiner darf wegen seiner (…) Sprache benachteiligt oder bevorzugt
werden."
Im § 185 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sieht das Gesetz die
Heranziehung eines Dolmetschers vor, falls einer der Beteiligten die Gerichtssprache
nicht mächtig ist. Das Gesetz will damit Kommunikation zwischen den
Beteiligten soweit ermöglichen, als ob der Verhandlungssprache nicht
Mächtige ein Sprachkundiger wäre. Das erfordert nicht nur außerordentliche
kulturelle und forensische Kenntnisse, sondern oft eine Mischung von verschiedenen
Dolmetschertechniken.
Meine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfolgte durch
den Präsidenten des Landgerichts Freiburg. Ich habe hierbei einen
Eid geleistet, dass ich mich jederzeit treu und gewissenhaft für
das rechtliche Gehör der Beteiligten einsetzen werde. Simultandolmetschen Flüsterdolmetschen Konsekutivdolmetschen