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Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht:
"Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Keiner darf wegen seiner (…) Sprache benachteiligt oder bevorzugt werden."

Im § 185 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sieht das Gesetz die Heranziehung eines Dolmetschers vor, falls einer der Beteiligten die Gerichtssprache nicht mächtig ist. Das Gesetz will damit Kommunikation zwischen den Beteiligten soweit ermöglichen, als ob der Verhandlungssprache nicht Mächtige ein Sprachkundiger wäre. Das erfordert nicht nur außerordentliche kulturelle und forensische Kenntnisse, sondern oft eine Mischung von verschiedenen Dolmetschertechniken.

Meine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfolgte durch den Präsidenten des Landgerichts Freiburg. Ich habe hierbei einen Eid geleistet, dass ich mich jederzeit treu und gewissenhaft für das rechtliche Gehör der Beteiligten einsetzen werde.

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